Am 1. Oktober 2026 tritt die GwG-Revision in Kraft (Teilrevision) und zieht erstmals auch Beraterinnen und Berater in den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes. Betroffen sind unter anderem Anwaltskanzleien, Notariate und Treuhandunternehmen, die bei bestimmten finanziellen Transaktionen mitwirken. Dazu zählen Grundstückskäufe, die Gründung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten sowie Domizildienstleistungen. Wer solche Mandate führt, muss ab Oktober Identitätsprüfungen durchführen, die entsprechenden Daten dokumentieren, einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sein und im Verdachtsfall Meldung erstatten.
Dieser Beitrag konzentriert sich auf genau diesen neuen Adressatenkreis: Welche Mandate erfasst sind, welche Ausnahmen greifen, welche Pflichten und Fristen gelten – und wie sich die Identifikation praktisch lösen lässt, ohne dass sie den Mandatsprozess ausbremst.
GwG-Revision 2026: der Stand in drei Sätzen
Das Parlament hat die Änderung bzw. konkret die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes am 26. September 2025 verabschiedet (BBl 2025 2899). Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2026 festgelegt – gemeinsam mit dem neuen Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) und mit Blick auf die FATF-Länderprüfung 2027–2028 (Medienmitteilung des Bundesrats). Neben der Unterstellung von Beraterinnen und Beratern bringt die Revision ein zentrales Transparenzregister sowie zusätzliche Anforderungen für den Finanzsektor – beides behandeln wir in separaten Beiträgen.
Wer nach der GwG-Revision als Beraterin oder Berater gilt
Die Unterstellung ist in Art. 2 Abs. 1 Bst. c GwG festgelegt. Entscheidend ist ihre Logik: Sie ist tätigkeits- und transaktionsbezogen. Nicht die Kanzlei als Ganze wird unterstellt und auch nicht der Berufstitel ist entscheidend, sondern das einzelne Mandat und die konkrete Tätigkeit darin. Eine Kanzlei kann somit mit einem Teil ihrer Mandate unterstellt sein, mit dem anderen jedoch nicht.
Welche Mandate die GwG-Revision erfasst
Nach Art. 2 Abs. 3bis GwG gelten als Berater natürliche und juristische Personen, die berufsmässig bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit folgenden Vorgängen mitwirken:
- Kauf und Verkauf von Grundstücken
- Gründung oder Errichtung nicht operativer Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz sowie von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland
- Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten
- Einlagen in und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten
- Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten durch nicht operative Rechtseinheiten
Art. 2 Abs. 3ter GwG erfasst zusätzlich, wer berufsmässig für mehr als sechs Monate Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellt. Der Fokus liegt somit auf Sitzgesellschaften und Immobilientransaktionen, also genau den Bereichen, die die FATF seit Jahren als Schwachstellen der Schweiz identifiziert hat.
Vorausgesetzt wird stets die Berufsmässigkeit. Art. 12f GwV definiert sie als selbstständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit und nennt zusätzlich vier Fälle, in denen Berufsmässigkeit in jedem Fall vorliegt – es genügt, dass eines dieser Kriterien erfüllt ist:
- Bruttoerlös von mehr als CHF 50'000 pro Kalenderjahr
- mehr als 20 Kunden bzw. Rechtsvorgänge pro Kalenderjahr
- Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte von mehr als CHF 5 Mio.
- Transaktionsvolumen von mehr als CHF 2 Mio. pro Kalenderjahr
Bei einer Kanzlei mit regelmässiger Beratungstätigkeit dürfte mindestens ein Kriterium rasch erreicht sein. Entscheidend ist jedoch die Lesart: Die Schwellenwerte konkretisieren die Berufsmässigkeit, sie sind keine Freigrenzen. Wer darunter bleibt, ist nicht automatisch vom GwG befreit – die Berufsmässigkeit kann sich auch ohne Erreichen eines Schwellenwerts direkt aus der Grunddefinition ergeben, und mit ihr die Unterstellung samt Straffolgen. Kanzleien sollten die Einordnung deshalb in der internen Weisung dokumentieren, laufend überprüfen und Grenzfälle bewusst festhalten – etwa gelegentliche Mandate von Konsulenten oder Verwaltungsratsmandate einzelner Partner (vgl. die Analyse im Hub Economic Crime der HSLU).
Die Ausnahmen – inklusive CHF-5-Millionen-Schwelle
Art. 2 Abs. 4ter GwG nimmt unter Risikogesichtspunkten insbesondere aus:
- Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten unter CHF 5 Millionen, sofern der Kaufpreis ausschliesslich über dem GwG unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre abgewickelt wird
- Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz
- Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen
- Transaktionen von Grundstücken und Rechtseinheiten aus Familien-, Ehe- und Erbrecht sowie Schenkungen
- Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz
- Reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit
Für Kanzleien zentral ist zudem Art. 2 Abs. 4 Bst. f GwG: Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare sind ausgenommen, soweit sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben. Ausgenommen bleibt ebenso die reine Beurkundung ohne akzessorische Beratung. Die Systematik ist ausführlich bei Homburger und der HSLU aufgearbeitet.
Die Kombination aus Schwellenwert und Abwicklungsvorbehalt hat eine praktische Konsequenz, die leicht übersehen wird. Wer den Zahlungsfluss nicht kennt, kann die Unterstellung nicht beurteilen. Die Frage „Über welche Bank läuft der Kaufpreis?” muss ab Oktober 2026 im Rahmen der Mandatsprüfung gestellt werden.
Anwaltsgeheimnis: Wie die GwG-Aufsicht bei Kanzleien funktioniert
Das Berufsgeheimnis bleibt geschützt, allerdings differenziert. GwG-Kontrollen bei Anwältinnen, Anwälten und Notaren werden durch qualifizierte Berufskolleginnen und -kollegen in der Regel als Systemprüfung ohne Dossiereinsicht durchgeführt. Die Einsicht in geheimnisgeschützte Informationen ist nur ausnahmsweise vorgesehen, beispielsweise bei objektiven Anhaltspunkten für Sorgfaltspflichtverletzungen und nach Entbindung vom Berufsgeheimnis (HSLU).
Für die Praxis bedeutet das: Die Prüfung konzentriert sich in erster Linie auf Prozesse und Nachweise. Wer ein sauber dokumentiertes Identifikations- und Abklärungsverfahren vorweisen kann, kann die Prüfung gegebenenfalls auch ohne Offenlegung geschützter Informationen bestehen.
Die neuen Sorgfaltspflichten der GwG-Revision im Mandat
Was Art. 8b GwG konkret verlangt
Im unterstellten Mandat gelten die klassischen Sorgfaltspflichten:
- Identifizierung der Kundin oder des Kunden
- Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
- Identifikation von Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts
- Dokumentation aller Abklärungen
- bei erhöhten Risiken: vertiefte, risikobasierte Abklärungen
Diese Pflichten gelten ab dem 1. Oktober 2026 auch für laufende Mandate und nicht nur für neu angenommene.
Was das für die Kanzleiorganisation bedeutet
Aus den Pflichten folgt ein Set organisatorischer Massnahmen, das in vielen Kanzleien neu aufzubauen ist:
- Triage bei der Mandatsannahme: ein definierter Entscheidpunkt, an dem festgehalten wird, ob ein Mandat unterstellt ist und weshalb.
- KYC-Prozess: Identifikation von Vertragspartei und wirtschaftlich Berechtigten, mit prüfbarer Ausweisverifikation statt einer Kopie im Dossier.
- Dokumentierte Risiko-Einstufung: Kriterien, Ergebnis, Datum, verantwortliche Person.
- Interne Weisungen und Schulungen: wer entscheidet was, wer meldet, wie wird eskaliert.
- Aufbewahrung und Nachvollziehbarkeit: Nachweise, die während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nachvollziehbar bleiben.
SRO-Anschlussgesuch bis 1. Dezember 2026
Unterstellte Beraterinnen und Berater müssen sich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Das Anschlussgesuch ist bis 1. Dezember 2026 zu stellen – zwei Monate nach Inkrafttreten (Art. 12g Abs. 1 Bst. b GwV; vgl. Homburger). Da die SRO Reglemente, Nachweise und in der Regel eine Ansprechperson für Geldwäschereifragen verlangt, ist der Anschluss keine Formalität, die man in der letzten Novemberwoche erledigt.
Meldepflicht an die MROS – mit Sonderregel für Anwältinnen und Anwälte
Gemäss Art. 9 Abs. 1ter GwG sind Missstände der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich zu melden, beispielsweise wenn bekannt ist oder der begründete Verdacht besteht, dass die involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen stammen.
Für Anwältinnen und Anwälte gilt eine Einschränkung: Die Meldepflicht greift nur, wenn sie eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung der Kundschaft ausführen und die Informationen nicht dem Berufsgeheimnis unterliegen. Rein beratende Tätigkeit ohne Ausführung von Finanztransaktionen löst keine Meldepflicht aus (MLL Legal).
Sanktionsrisiko
Die Verletzung der Meldepflicht ist nach Art. 37 GwG strafbewehrt: Es drohen Bussen von bis zu CHF 500 000 bei vorsätzlicher und bis zu CHF 150 000 bei fahrlässiger Verletzung. Hinzu kommen aufsichtsrechtliche Konsequenzen über die SRO sowie Reputationsschäden, die für eine Kanzlei schwerer wiegen als jede Geldbusse.
Transparenzregister: was Kanzleien in diesem Zusammenhang wissen müssen
Gleichzeitig mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) startet am 1. Oktober 2026 das eidgenössische Transparenzregister, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Für unterstellte Kanzleien sind zwei Punkte unmittelbar relevant: Zum einen erhalten sie als GwG-Unterstellte Zugriff auf das nicht öffentliche Register und können es für ihre Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung nutzen. Zudem werden sie in der Rolle als meldepflichtige Rechtseinheit von ihren Mandantengesellschaften oder von natürlichen Personen (sofern eine Delegation oder Bevollmächtigung vorliegt) mit der Meldung beauftragt. Diese Meldung muss elektronisch über das Handelsregister oder EasyGov erfolgen und kann auch durch bevollmächtigte Dritte vorgenommen werden (Bundesamt für Justiz).
Wichtig: Der Registereintrag ersetzt die eigene Abklärung nicht. Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 8b GwG bleibt Pflicht der Kanzlei.
Die Lösung: PXL GwG Ident ist für die neuen Anforderungen gerüstet
Die juristische Abgrenzung, also die Frage, welches Mandat unterstellt ist, ist Kernkompetenz jeder Kanzlei. Die Identifikation ist hingegen eine Prozess- und Technologiefrage. Genau dort setzt PXL GwG Ident an: eine Lösung von PXL Vision. PXL GwG Ident unterstützt bei der Erfüllung der Identifikations- und
Dokumentationspflichten.
Rechtssichere Identifikation ohne Medienbruch. Die Identitätsprüfung läuft in Echtzeit über den Webbrowser, sodass Mandantinnen und Mandanten nicht mehr persönlich in die Kanzlei kommen müssen, um eine Ausweiskopie zu erstellen.
Fälschungs- und Betrugserkennung auf aktuellem Stand. KI-gestützte Liveness-Detection und Deepfake-Erkennung sichern jede Session ab. Das ist der aktuelle Standard für digitale Identifikationsverfahren.
Wirtschaftlich Berechtigte und revisionssichere Dokumentation. Der Prozess erfasst Personendaten, prüft Dokumente anhand offizieller Merkmale und generiert für jede Transaktion ein manipulationssicheres Datenpaket. Genau das ist die Nachweisbasis, die eine SRO-Prüfung als Systemprüfung ohne Dossiereinsicht benötigt.
Modular – passend zur tätigkeitsbezogenen Unterstellung. Da nur ein Teil der Mandate unterstellt ist, muss auch nur dieser Teil durch ein förmliches Verfahren laufen. Die Verfahren von PXL GwG Ident lassen sich einzeln kombinieren und bei Bedarf erweitern, beispielsweise wenn die staatliche E-ID verfügbar ist oder sich die Anforderungen ändern.
Schweizer Hosting, Schweizer Datenschutz. Kundendaten werden ausschliesslich auf Schweizer Servern gespeichert; die Integration erfolgt DSG- und DSGVO-konform. Für Kanzleien, die Berufsgeheimnis und Datenschutz gleichzeitig wahren müssen, ist das keine Nebensache, sondern Voraussetzung.
Ihr Fahrplan zur GWG-Revision
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Frist |
Was zu tun ist |
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Bis Ende September 2026 |
Leistungsportfolio screenen, unterstellte Mandatstypen definieren, Triage bei der Mandatsannahme einführen |
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Bis Ende September 2026 |
Identifikationsverfahren auswählen und testen, interne Weisung und Schulung aufsetzen |
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Ab 1. Oktober 2026 |
GwG-Revision in Kraft: KYC, Risiko-Einstufung und Dokumentation im Einsatz, auch für laufende Mandate |
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Bis 1. Dezember 2026 |
SRO-Anschlussgesuch gestellt (Art. 12g Abs. 1 Bst. b GwV) |
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Laufend ab Oktober 2026 |
Registerabfragen und Registermeldungen für Mandantengesellschaften in die Mandatsprozesse integrieren |
Fazit: Die GwG-Revision macht Kanzleien zu Compliance-Organisationen
Die GwG-Revision verlangt von Anwaltskanzleien zwei Dinge gleichzeitig: eine saubere Abgrenzung, welche Mandate überhaupt unterstellt sind, sowie ein belastbares, dokumentiertes Identifikationsverfahren für jene, die es sind. Das erste ist juristische Arbeit. Das zweite lässt sich nicht mit einer Ausweiskopie im Dossier lösen.
Mit PXL GwG Ident steht ein Verfahren bereit, das die Identifikationsanforderungen der GwG-Revision heute erfüllt: Es ist digital, revisionssicher und nutzt Schweizer Hosting.
Sie möchten wissen, wie PXL GwG Ident sich in Ihre Mandatsprozesse einfügt?
Häufige Fragen zur GWG-Revision
Am 1. Oktober 2026. Der Bundesrat hat das Datum am 12. Juni 2026 festgelegt.
Nein, die Unterstellung ist tätigkeitsbezogen (Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG). Erfasst sind Mandate, bei denen der Mandant an bestimmten finanziellen Transaktionen mitwirkt, beispielsweise bei Grundstückskäufen oder der Gründung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten. Ausgenommen sind Verfahrenstätigkeit sowie Familien- und Erbrecht.
Transaktionen unter CHF 5 Millionen sind ausgenommen, sofern der Kaufpreis ausschliesslich über Banken oder andere GwG-unterstellte Finanzintermediäre abgewickelt wird (Art. 2 Abs. 4ter GwG).
Das Anschlussgesuch ist bis 1. Dezember 2026 zu stellen – zwei Monate nach Inkrafttreten.
Ja. Die Sorgfaltspflichten sind ab dem 1. Oktober 2026 auch auf laufende unterstellte Mandate anwendbar.
Nein, beides wird häufig verwechselt. Die GwG-Revision ist Gesetzesrecht und regelt, wer identifizieren, dokumentieren und melden muss. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2026 auch für Beraterinnen und Berater. Das FINMA-Rundschreiben 2016/7 „Video- und Online-Identifizierung” ist Aufsichtspraxis der FINMA und regelt, wie eine digitale Identifikation ausgestaltet sein muss, damit sie der persönlichen Vorsprache gleichwertig ist. Adressaten sind die FINMA-beaufsichtigten Finanzintermediäre, nicht die SRO-angeschlossenen Kanzleien. Eine Teilrevision des Rundschreibens ist in Arbeit (Anhörung vom 16. Dezember 2025 bis 27. Februar 2026). Ein Datum für das Inkrafttreten ist bislang nicht festgelegt.
Quellen
- Bundesrat: Medienmitteilung «Bundesrat setzt neue Regeln gegen Geldwäscherei in Kraft», 12. Juni 2026 – https://www.admin.ch/de/newnsb/x3sKLxCJ6S3dQJtfvy0Tb
- Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 26. September 2025, BBl 2025 2899 – https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/2899/de
- Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF): Geldwäschereibekämpfung – https://www.sif.admin.ch/de/geldwaeschereigesetz-gwg
- Bundesamt für Justiz: Schweizerisches Transparenzregister – https://www.bj.admin.ch/de/schweizerisches-transparenzregister
- Homburger: GwG-Revision – Auswirkungen auf die Immobilienbranche – https://www.homburger.ch/de/insights/gwg-revision-auswirkungen-auf-die-immobilienbranche
- HSLU Hub Economic Crime: Die Unterstellung von Beraterinnen und Beratern unter das GwG – https://hub.hslu.ch/economiccrime/gwg-revision-unterstellung-von-beratern/
- MLL Legal: Berater im Fokus – Revision des Schweizer Geldwäschereigesetzes – https://www.mll-news.com/berater-im-fokus-revision-des-schweizer-geldwaeschereigesetzes/
- FINMA: Anhörung zur Teilrevision des Rundschreibens 2016/7 «Video- und Online-Identifizierung», 16. Dezember 2025 – https://www.finma.ch/en/news/2025/12/20251216-mm-video-online-id/
- PXL Vision: GwG-Identifikation in der Schweiz – https://www.pxl-vision.com/de/glossar/gwg-identifikation-schweiz
- PXL Vision: Identitätsprüfung & KYC für die Finanzbranche – https://www.pxl-vision.com/de/loesung/finanzinstitute